Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die AGB gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Lusche Seil- und Hebetechnik GmbH (Verwender) und ihren Vertragspartnern, es sei denn, dass einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Parteien ausdrücklich ausgehandelt werden.
Soweit zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner in einem Rahmenvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind, gelten diese für alle zwischen den Parteien abgeschlossenen zukünftigen Verträge.
Abweichende Regelungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform der Parteien.
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Nehmen die Vertragsparteien jeweils auf ihre sich widersprechenden AGB Bezug, wird keines der Klauselwerke Vertragsbestandteil.

§ 2 Preise

Die Preise verstehen sich in EUR netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk.
Die Verwenderin ist berechtigt, abweichend vom vereinbarten Preis, den am Tag der Lieferung geltenden Preis in Rechnung zu stellen, wenn die Erhöhung in dem gleichen Rahmen erfolgt, in dem die Zulieferer der Verwenderin ihre Preise erhöhen.

Dem Vertragspartner wird ein Auflösungsrecht eingeräumt, wenn sich dadurch der vereinbarte Preis um mehr all 10 % ( Netto ) erhöht.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle der Verwenderin.
Der Vertragspartner erhält ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungen, die bis zum 14. Tag ab Rechnungsdatum beim Verwender eingehen, gewährt dieser ein Skonto von 2 % vom Bruttorechnungsbetrag.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Der Verwender hält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Preises den verlängerten Eigentumsvorbehalt vor.
Bei Vertragspartnern mit denen der Verwender nicht das erste Mal in Geschäftsbeziehungen tritt gilt darüber hinaus der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache zwar veräußern oder verarbeiten, verpflichtet sich jedoch, hierfür sicherungshalber das Eigentum an der durch Verarbeitung erlangten Sache bzw. den Erlös an den Verwender, oder die künftige Kaufpreisforderung aus einem Weiterverkauf abzutreten.
Die im Zusammenhang mit dem erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Verwender entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner. Dieser ist verpflichtet, den Verbleib der Ware nachzuweisen, sowie die Anschrift seines Kunden durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Vertragspartner auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

§ 6 Lieferzeiten

Die Lieferfrist beginnt an dem Tag des Einganges des Auftrages, jedoch nicht vor Übereinstimmung der Vertragspartner hinsichtlich aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Sie kann um 2 Wochen überschritten werden.
Der Vertragspartner darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung beschränken sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verwenders.

§ 7 Haftung und Mängel

Dem Verwender obliegt es, bei einem anerkannten Mangel zwischen Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Kaufpreisminderung zu wählen. Der Vertragspartner hat das Recht auf Rücktritt vom Vertrag bei fehlgeschlagener Mängelbeseitigung.
Weitergehende Schadenersatzansprüche schließen die Vertragsparteien aus.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem originären Vertragspartner zu und sind nicht übertragbar.
Weitere als die vorstehend bezeichneten Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
Der Verwender haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 8 Gerichtsstand

Für alle sämtlichen und gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich das am Sitz des Verwenders zuständige Gericht.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Diese Regelung gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbaren Härte für die Parteien darstellen würde.”